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   BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56   

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BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56 (https://dejure.org/1957,196)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1957 - VI C 25.56 (https://dejure.org/1957,196)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1957 - VI C 25.56 (https://dejure.org/1957,196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 § 63 Abs. 1; GG Art. 131

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 356
  • DVBl 1958, 468
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 33.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 255 [257]; 2, 253; 2, 308) davon aus, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 eingetreten ist, grundsätzlich zwischen der nach beamtenrechtlichen Vorschriften getroffenen Entlassungsverfügung und den Beweggründen zu unterscheiden sei, die zu dieser Verfügung geführt haben.

    Es erkennt offenbar auch an, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß als "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe zu verstehen sind (so auch BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309] und Urteil des Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -).

    Dieser Unterschied ist jedoch bei Anwendung des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [256/257]; 2, 253; BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]).

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Es erkennt offenbar auch an, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß als "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe zu verstehen sind (so auch BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309] und Urteil des Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -).

    Dieser Unterschied ist jedoch bei Anwendung des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [256/257]; 2, 253; BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]).

  • BVerwG, 14.10.1955 - II C 158.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 255 [257]; 2, 253; 2, 308) davon aus, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 eingetreten ist, grundsätzlich zwischen der nach beamtenrechtlichen Vorschriften getroffenen Entlassungsverfügung und den Beweggründen zu unterscheiden sei, die zu dieser Verfügung geführt haben.

    Dieser Unterschied ist jedoch bei Anwendung des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [256/257]; 2, 253; BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]).

  • BVerwG, 04.11.1955 - II C 264.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 255 [257]; 2, 253; 2, 308) davon aus, daß bei der Beantwortung der Frage, ob der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 eingetreten ist, grundsätzlich zwischen der nach beamtenrechtlichen Vorschriften getroffenen Entlassungsverfügung und den Beweggründen zu unterscheiden sei, die zu dieser Verfügung geführt haben.

    Es erkennt offenbar auch an, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß als "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe zu verstehen sind (so auch BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309] und Urteil des Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -).

  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Dieser Unterschied ist jedoch bei Anwendung des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [256/257]; 2, 253; BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]).
  • BVerwG, 07.05.1957 - VI C 84.56
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß in Fällen dieser Art dem durch § 53 DBG bewirkten Amtsverlust aus beamtenrechtlichen Gründen in der Regel der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" (z.B. bei tatsächlicher Nichtausübung des Amtes infolge Internierung oder Verhaftung) vorausging und daß deswegen die strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verurteilung nur zum Verlust der dem Betroffenen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Rechte führen könnte (vgl. § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 G 131; Urteil des Senatsvom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 84.56 - in JR 1957, 392).
  • BVerfG, 21.01.1953 - 1 BvR 520/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Rechtsstellung nach G131

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Zwar brauche, wie schon das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Januar 1953 [NJW 1953, 360]) und diesem folgend das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11. Juli 1953 [ZBR 1953, 151]) entschieden hätten, eine Entlassung, die in den Formen der beamtenrechtlichen Vorschriften verfügt worden sei, deswegen noch nicht auf beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG zu beruhen.
  • BVerwG, 30.01.1957 - VI C 206.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Diese Rechtsansicht stimmt mit demUrteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 - überein, in dem ausgeführt ist, daß auf die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. April 1951 auch, noch aus beamtenrechtlichen Gründen entlassenen "einheimischen" Beamten nur § 77 Abs. 1 G 131 und die durch Art. 131 Satz 3 GG sowie § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 unangetastet gebliebenen günstigeren landesrechtlichen Regelungen anwendbar sind.
  • BVerwG, 08.05.1957 - VI C 92.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Aus diesem Grunde hat der Senat § 63 Abs. 1 G 131 in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - und das schon bezeichnete Urteil vom 27. September 1957) weit ausgelegt und einen Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne dieser Vorschrift sogar in Fällen bejaht, in denen der Beamte sich nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr zum Dienst gemeldet hat, um der Entnazifizierung und ihren Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis zu entgehen, oder weil sein Amt als typisch nationalsozialistische Einrichtung beseitigt war.
  • BVerwG, 27.09.1957 - VI C 52.56
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
    Es erkennt offenbar auch an, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß als "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe zu verstehen sind (so auch BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309] und Urteil des Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -).
  • BVerwG, 14.11.1958 - II C 79.57

    Regelungsbedürftigkeit eines Beamtenverhältnisses als Voraussetzung eines

    Standen die Gründe, die den Kläger zu diesem Verhalten veranlaßt haben, wie er behauptet, mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang, so beruhte dieser Amtsverlust auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 25.56 -).

    Nur dann, wenn dieser Verzicht des Klägers etwa auch auf Gründen beruhte, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehen und die vorstehend unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1954 dargelegt worden sind, würde § 63 G 131 nach dem Zweck dieses Gesetzes auf den Kläger Anwendung finden können (BVerwGE 5, 356 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]).

  • BVerwG, 20.03.1958 - II C 179.57

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag - Beweggründe der

    Der II. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI. Senats an (Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 25.56 -), nach der auch ein auf eigenen Antrag entlassener Beamter zum Personenkreis des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 gehören kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß auch ein auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassener Beamter zum Personenkreis des Art. 131 des Grundgesetzes und des § 63 Abs. 1 G 131 gehören kann; nämlich dann, wenn sein Entschluß, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, auf Beweggründen beruht, die mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und dessen Auswirkungen im Zusammenhang stehen (Urteil des VI. Senats vom 15. November 1957 BVerwG VI C 25.56).

  • BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61

    Fristlose Entlassung eines aus dem Beamtenverhältnis entlassenen und im

    Wenn die Beklagte sich unter Anführung etwa von BVerwGE 5, 356 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56] darauf beruft, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in dem hier interessierenden Zusammenhang nur auf das Vorhandensein oder das Fehlen beamtenrechtlicher "Beweggründe" abgestellt worden, so verkennt sie also, daß gerade deshalb geprüft werden muß, ob diese Gründe im konkreten Fall bei Anlegung beamtenrechtlicher Maßstäbe eine Entfernung aus dem Dienst zu motivieren geeignet waren.
  • BVerwG, 14.06.1966 - II C 31.64

    Der von dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) erfasste Personenkreis -

    Jedoch könnte die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Artikels 131 GG aus dem Zweck dieser Regelung, den Bundesgesetzgeber umfassend zur Regelung der durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches regelungsbedürftig gewordenen Rechtsverhältnisse der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu ermächtigen (vgl. BVerwGE 5, 356 [357]), und aus dem Umstand gefolgert werden, daß der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenbruchs Inhaber eines Polizeiversorgungsscheines war, der bis dahin nicht zu einer bevorzugten Einstellung in den öffentlichen Dienst geführt hatte.
  • BVerwG, 26.06.1958 - II C 87.57

    Anspruch eines ehemaligen Postbeamten auf Übertragung eines entsprechenden Amtes

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53] [253]; 1, 255 [257]; 2, 308; 5, 356) sind als "andere als beamtenrechtliche Gründe" nur die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden "Beweg-)Gründe anzuerkennen.
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68

    Ende der der Schadensermittlung und der Bemessung der Wiedergutmachung dienenden

    § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ändert nämlich nichts an dem letztlich auf dem Grundsatz der konkreten Schadensermittlung beruhenden Grundsatz einer individuellen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (BVerwGE 1, 175; 5, 358 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 11, 109) [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]: Nach Maßgabe der im gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Bedingungen ist zu fragen, welcher Aufstieg als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn angenommen wird, es hätte keine verfolgungsbedingte Schädigung stattgefunden und der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn so fortgesetzt, wie dies seinen nicht den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten, aber auch nicht in der Nachkriegszeit wegen ihrer früheren politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begünstigten Mitbewerbern möglich war (BVerwGE 5, 54).
  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 191.56

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zutreffend davon ausgegangen, daß unter "Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Artikels 131 GG jedes als Folge des Zusammenbruchs eingetretene Ausscheiden aus der bisherigen Rechtsstellung zu verstehen ist, wobei kein Unterschied zwischen einem tatsächlichen Ausscheiden und einem solchen auf Grund rechtlicher Verfügung zu machen ist (vgl. BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308; 5, 356; Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 -, ZBR 1958 S. 146 = DVBl. 1958 S. 466; Urteile des II. Senats vom 14. November 1958 - BVerwG II C 79.57 -, DVBl. 1959 S. 331 = RiA 1959 S. 90 und vom 26. Juni 1958 - BVerwG II C 87.57 -, ZBR 1959 S. 60).
  • BVerwG, 28.02.1963 - II C 146.61

    Rechtsmittel

    Zu dieser Voraussetzung der Regelungsbedürftigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß von Art. 131 GG und demgemäß auch von der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG nur solche Bedienstete des öffentlichen Dienstes erfaßt werden, die ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs, insbesondere wegen der durch den Zusammenbruch verursachten tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen verloren haben (BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [259]; 2, 10 [11]; 2, 308; 5, 356 [357]; 7, 15; 8, 239 [242]).
  • BVerwG, 18.02.1963 - II B 56.61

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß als Gründe dieser Art nur solche anzuerkennen sind, die mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Mai 1945 zusammenhängen (BVerwGE 1, 251 [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309]; 5, 356 [357]; stand. Rspr.) und daß das Gesetz zu Art. 131 GG eine Fiktion dieser Voraussetzung nicht gestattet (BVerwG, Urteil vom 3. März 1960 - BVerwG II C 310.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 1G 131 Nr. 34]).
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 133.57

    Recht des amtsverdrängten Beamten

    Gründen" in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt und hierunter nicht nur Amtsentfernungen wegen formeller politischer Belastung verstanden, sondern auch Entlassungen auf Antrag einbezogen, "wenn der Antragsteller den Entschluß, sein Amt aufzugeben, unter dem Einfluß der infolge des Zusammenbruchs veränderten Umstände im Innern Deutschlands, vor allein wegen der veränderten politischen Verhältnisse und ihrer Auswirkungen auf sein persönliches Fortkommen gefaßt und verwirklicht hat" (vgl. BVerwGE 5, 356, [357]; vgl. auch Urteil des VI. Senats vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - veröff. in ZBR 1958, 146 = DVBl 1958, 466 und Urteil des II. Senats vom 20. März 1958 - BVerwG II C 179.57 - veröff. in MDR 1958, 630 [Leitsatz]).
  • BVerwG, 20.07.1972 - II B 54.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 151.61

    Streit um die Gewährung von Versorgungsbezügen eines auf Antrag aus dem Dienst

  • BVerwG, 03.07.1959 - VI C 94.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 138.63

    Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne der §§ 5, 6 Gesetz zu Art. 131 GG -

  • BVerwG, 20.12.1960 - II C 146.58

    Rechtsmittel

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